StVZO-Licht-Check fürs Fahrrad

Eine fehlende oder nicht zugelassene Beleuchtung kostet bei einer Kontrolle Verwarnungsgeld und im Schadensfall die Mitschuld. Die maßgebliche Regel ist § 67 StVZO — sie listet genau auf, welche Leuchten und Reflektoren ein verkehrstaugliches Fahrrad braucht.

Dieser Check arbeitet die Pflichtausstattung Punkt für Punkt durch: Frontscheinwerfer, Schlussleuchte, die vier Reflektor-Arten und die seitliche Kenntlichmachung. Du hakst ab, was an deinem Rad vorhanden ist — der Check zeigt dir sofort, ob etwas fehlt.

Zwei Dinge erwischen die meisten: blinkende Leuchten (ausdrücklich verboten) und Pedale ohne gelben Reflektor. Beides wird hier mitgeprüft. Die Bewertung ersetzt keine Hauptuntersuchung, deckt aber die Anforderungen des § 67 StVZO vollständig ab.

1. Was ist montiert? (Pflicht)

Hake an, was an deinem Fahrrad tatsächlich vorhanden ist.

2. Trifft etwas davon zu? (verboten)

Hake an, wenn eines dieser Merkmale auf dein Rad zutrifft — dann liegt ein Verstoß vor.

⚠️ Rechtlicher Hinweis (Stand 2026): Dieser Check bildet die Anforderungen des § 67 StVZO ab, ersetzt aber keine technische Prüfung. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext sowie eine gültige Bauartgenehmigung (Wellenlinien + K-Nummer) deiner Leuchten. Im Zweifel die offizielle Quelle prüfen.

Einzelne StVZO-Pflichten im Detail

Vorschrift, Bußgeld und Ausnahmen zu jeder Pflicht-Komponente — von der Klingel bis zu den zwei Bremsen.

Häufige Fragen zur Fahrradbeleuchtung

Ist ein Dynamo am Fahrrad noch Pflicht?
Nein. Seit der StVZO-Novelle vom 1. Juni 2017 sind Dynamo, Batterie, Akku oder eine Kombination daraus erlaubt. Reine Akku- oder Batterieleuchten dürfen an jedem Fahrrad montiert werden, solange sie eine Bauartgenehmigung tragen.
Brauche ich am Fahrrad zusätzlich Reflektoren, wenn ich Licht habe?
Ja. Front- und Rücklicht ersetzen die Reflektoren nicht. Pflicht sind zusätzlich ein weißer Frontreflektor, ein roter Rückstrahler der Kategorie Z, gelbe Pedalrückstrahler und eine seitliche Kenntlichmachung (Ringreflex, Reflexstreifen oder gelbe Speichenstrahler).
Darf mein Fahrradlicht blinken?
Nein. Sowohl blinkende Frontscheinwerfer als auch blinkende Schlussleuchten sind im öffentlichen Straßenverkehr nach § 67 StVZO unzulässig. Erlaubt sind nur dauerhaft leuchtende, bauartgenehmigte Leuchten.
Woran erkenne ich eine zugelassene Fahrradleuchte?
An der Bauartgenehmigung: einem Prüfzeichen mit drei Wellenlinien und einer K-Nummer (zum Beispiel „K1234“). Leuchten ohne dieses Zeichen sind im Straßenverkehr nicht zulässig, auch wenn sie hell genug erscheinen.
Reichen Klick-Pedale ohne Reflektor für die StVZO?
Nein. Die Pedale müssen nach vorn und nach hinten wirkende gelbe Rückstrahler haben. Bei Rennrad- oder Klickpedalen ohne Reflektor brauchst du im öffentlichen Verkehr einen Nachrüst-Reflektor.