Pedelec bis 25 km/h: Was die StVZO 2026 vorschreibt
Bei Pedelec bis 25 km/h kommt es auf die genaue Einordnung an (§ 1 Abs. 3 StVG i. V. m. § 63a StVZO). Tretunterstützung bis 25 km/h, max. 250 W — rechtlich ein Fahrrad.
Die genaue Vorschrift
Ein Pedelec mit Tretunterstützung bis 25 km/h und maximal 250 W Motorleistung gilt rechtlich als Fahrrad. Es muss exakt die gleiche StVZO-Pflichtausstattung tragen wie ein normales Fahrrad: Front- und Rücklicht, alle Reflektoren, Klingel und zwei unabhängige Bremsen. Eine Anfahrhilfe bis 6 km/h ohne Treten ist erlaubt.
„Pedelecs bis 25 km/h und 250 W gelten verkehrsrechtlich als Fahrrad.“— § 1 Abs. 3 StVG i. V. m. § 63a StVZO
Bußgeld bei Verstoß (Stand 2026)
Es gelten dieselben Bußgelder wie beim Fahrrad (z. B. fehlendes Licht ab 20 €). Keine Helm-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht.
Ausnahmen und Sonderfälle
Kein Mofa-Kennzeichen, keine Versicherungspflicht, kein Mindestalter über das Fahrrad hinaus. Wichtig: Die Bremsen müssen für das Mehrgewicht des Pedelecs ausgelegt sein.
Weitere StVZO-Pflichten am Fahrrad
Häufige Fragen zu Pedelec bis 25 km/h
Wie ist die Pedelec bis 25 km/h am Fahrrad rechtlich geregelt?
Was kostet es, wenn die Pedelec bis 25 km/h fehlt?
Gibt es Ausnahmen bei der Pedelec bis 25 km/h?
Ist eine Klingel am Fahrrad Pflicht?
Braucht jedes Fahrrad zwei Bremsen?
Ist ein Dynamo am Fahrrad noch vorgeschrieben?
Woran erkenne ich eine zugelassene Fahrradleuchte?
Was gehört außer der Pedelec bis 25 km/h noch zur StVZO-Pflichtausstattung?
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RadKomplett · StVZO-Check · Stand 2026-06-07 · Quelle: § 67, § 65, § 64a StVZO