Frontscheinwerfer (weißes Licht): Was die StVZO 2026 vorschreibt
Frontscheinwerfer (weißes Licht) ist am verkehrstauglichen Fahrrad Pflicht nach § 67 Abs. 3 StVZO. Nach vorn wirkender Scheinwerfer für weißes Abblendlicht. Fehlt das Bauteil, drohen bei einer Kontrolle Verwarnungs- bzw. Bußgelder.
Die genaue Vorschrift
Dein Fahrrad muss einen (oder zwei) nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Abblendlicht haben. Er muss bauartgenehmigt sein (Wellenlinien + K-Nummer) und so eingestellt sein, dass die Hell-Dunkel-Grenze niemanden blendet. Ein bauartgenehmigter Scheinwerfer erreicht mindestens 10 Lux auf 10 m Entfernung (TA 23). Frontscheinwerfer dürfen nicht blinken.
„Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein.“— § 67 Abs. 3 StVZO
Bußgeld bei Verstoß (Stand 2026)
Fahren ohne funktionierendes Frontlicht bei Dunkelheit: 20 € Verwarnungsgeld; mit Gefährdung 25 €, bei Unfall 35 €.
Ausnahmen und Sonderfälle
Tagsüber bei guter Sicht muss das Licht nicht montiert sein — bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht aber funktionsfähig vorhanden. Seit 2017 darf es per Akku/Batterie betrieben werden, ein Dynamo ist nicht mehr vorgeschrieben.
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Häufige Fragen zu Frontscheinwerfer (weißes Licht)
Ist die Frontscheinwerfer (weißes Licht) am Fahrrad Pflicht?
Was kostet es, wenn die Frontscheinwerfer (weißes Licht) fehlt?
Gibt es Ausnahmen bei der Frontscheinwerfer (weißes Licht)?
Ist eine Klingel am Fahrrad Pflicht?
Braucht jedes Fahrrad zwei Bremsen?
Ist ein Dynamo am Fahrrad noch vorgeschrieben?
Woran erkenne ich eine zugelassene Fahrradleuchte?
Was gehört außer der Frontscheinwerfer (weißes Licht) noch zur StVZO-Pflichtausstattung?
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RadKomplett · StVZO-Check · Stand 2026-06-07 · Quelle: § 67, § 65, § 64a StVZO