PflichtBeleuchtung · § 67 Abs. 3 StVZO

Frontscheinwerfer (weißes Licht): Was die StVZO 2026 vorschreibt

Frontscheinwerfer (weißes Licht) ist am verkehrstauglichen Fahrrad Pflicht nach § 67 Abs. 3 StVZO. Nach vorn wirkender Scheinwerfer für weißes Abblendlicht. Fehlt das Bauteil, drohen bei einer Kontrolle Verwarnungs- bzw. Bußgelder.

Die genaue Vorschrift

Dein Fahrrad muss einen (oder zwei) nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Abblendlicht haben. Er muss bauartgenehmigt sein (Wellenlinien + K-Nummer) und so eingestellt sein, dass die Hell-Dunkel-Grenze niemanden blendet. Ein bauartgenehmigter Scheinwerfer erreicht mindestens 10 Lux auf 10 m Entfernung (TA 23). Frontscheinwerfer dürfen nicht blinken.

Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein.§ 67 Abs. 3 StVZO

Bußgeld bei Verstoß (Stand 2026)

Fahren ohne funktionierendes Frontlicht bei Dunkelheit: 20 € Verwarnungsgeld; mit Gefährdung 25 €, bei Unfall 35 €.

Ausnahmen und Sonderfälle

Tagsüber bei guter Sicht muss das Licht nicht montiert sein — bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht aber funktionsfähig vorhanden. Seit 2017 darf es per Akku/Batterie betrieben werden, ein Dynamo ist nicht mehr vorgeschrieben.

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⚠️ Rechtlicher Hinweis (Stand 2026): Diese Seite gibt die Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wieder, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext (StVZO) und der geltende Bußgeldkatalog. Bußgeldbeträge können sich ändern.

Weitere StVZO-Pflichten am Fahrrad

Häufige Fragen zu Frontscheinwerfer (weißes Licht)

Ist die Frontscheinwerfer (weißes Licht) am Fahrrad Pflicht?
Dein Fahrrad muss einen (oder zwei) nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Abblendlicht haben. Er muss bauartgenehmigt sein (Wellenlinien + K-Nummer) und so eingestellt sein, dass die Hell-Dunkel-Grenze niemanden blendet. Ein bauartgenehmigter Scheinwerfer erreicht mindestens 10 Lux auf 10 m Entfernung (TA 23). Frontscheinwerfer dürfen nicht blinken. Rechtsgrundlage ist § 67 Abs. 3 StVZO.
Was kostet es, wenn die Frontscheinwerfer (weißes Licht) fehlt?
Fahren ohne funktionierendes Frontlicht bei Dunkelheit: 20 € Verwarnungsgeld; mit Gefährdung 25 €, bei Unfall 35 €.
Gibt es Ausnahmen bei der Frontscheinwerfer (weißes Licht)?
Tagsüber bei guter Sicht muss das Licht nicht montiert sein — bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht aber funktionsfähig vorhanden. Seit 2017 darf es per Akku/Batterie betrieben werden, ein Dynamo ist nicht mehr vorgeschrieben.
Ist eine Klingel am Fahrrad Pflicht?
Jedes Fahrrad muss mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Signalgeber wie Hupen, Pfeifen oder elektronische Klingeltöne erfüllen die Pflicht nicht — verlangt ist ausdrücklich eine Glocke. Rechtsgrundlage: § 64a StVZO. Fahren ohne vorschriftsmäßige Klingel: 15 € Verwarnungsgeld.
Braucht jedes Fahrrad zwei Bremsen?
Ja. Nach § 65 StVZO muss jedes Fahrrad zwei voneinander unabhängige Bremsen haben — eine vorn, eine hinten. Eine Rücktrittbremse zählt als vollwertige zweite Bremse. Fixies ohne zweite Bremse sind im Straßenverkehr nicht zulässig.
Ist ein Dynamo am Fahrrad noch vorgeschrieben?
Nein. Seit der StVZO-Novelle vom 1. Juni 2017 sind Dynamo, Batterie, Akku oder eine Kombination daraus als Stromquelle erlaubt. Reine Akku- oder Batterieleuchten dürfen an jedem Fahrrad montiert werden, solange sie eine Bauartgenehmigung mit K-Nummer tragen.
Woran erkenne ich eine zugelassene Fahrradleuchte?
Nach vorn wirkender Scheinwerfer für weißes Abblendlicht. Eine zugelassene Leuchte trägt eine amtliche Bauartgenehmigung — ein Prüfzeichen mit drei Wellenlinien und einer K-Nummer (z. B. „K1234“). Leuchten ohne dieses Zeichen sind im Straßenverkehr nicht zulässig.
Was gehört außer der Frontscheinwerfer (weißes Licht) noch zur StVZO-Pflichtausstattung?
Zur Pflichtausstattung gehören: Schlussleuchte (rotes Rücklicht), Bauartgenehmigung (K-Nummer), Frontreflektor (weiß), Rückreflektor (rot, Kategorie Z), Pedalreflektoren (gelb), Seitliche Kenntlichmachung (Speichen), Klingel (helltönende Glocke), Vorderradbremse, Hinterradbremse. Erst wenn alle Pflichtteile vorhanden und funktionsfähig sind, ist das Fahrrad verkehrstauglich.

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RadKomplett · StVZO-Check · Stand 2026-06-07 · Quelle: § 67, § 65, § 64a StVZO