Bauartgenehmigung (K-Nummer): Was die StVZO 2026 vorschreibt
Bauartgenehmigung (K-Nummer) ist am verkehrstauglichen Fahrrad Pflicht nach § 22a i. V. m. § 67 StVZO. Amtliches Prüfzeichen mit Wellenlinien und K-Nummer an Leuchten. Fehlt das Bauteil, drohen bei einer Kontrolle Verwarnungs- bzw. Bußgelder.
Die genaue Vorschrift
Scheinwerfer, Leuchten und lichttechnische Einrichtungen müssen eine amtliche Bauartgenehmigung tragen — erkennbar am Prüfzeichen mit drei Wellenlinien und einer K-Nummer (z. B. „K1234“). Leuchten ohne dieses Zeichen sind im öffentlichen Straßenverkehr nicht zulässig, auch wenn sie hell genug erscheinen (z. B. viele USB-Taschenlampen am Lenker).
„Die Bauartgenehmigung ist am Genehmigungszeichen mit drei Wellenlinien und der K-Nummer erkennbar (Sekundärquelle TA/Praxis).“— § 22a i. V. m. § 67 StVZO
Bußgeld bei Verstoß (Stand 2026)
Nicht zugelassene Beleuchtung wird wie fehlende Beleuchtung behandelt: ab 20 € Verwarnungsgeld bei Dunkelheit.
Ausnahmen und Sonderfälle
Reine Helmlampen oder Zusatzlampen ohne K-Nummer sind erlaubt, solange die fest am Rad montierte Pflichtbeleuchtung bauartgenehmigt ist.
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Häufige Fragen zu Bauartgenehmigung (K-Nummer)
Ist die Bauartgenehmigung (K-Nummer) am Fahrrad Pflicht?
Was kostet es, wenn die Bauartgenehmigung (K-Nummer) fehlt?
Gibt es Ausnahmen bei der Bauartgenehmigung (K-Nummer)?
Ist eine Klingel am Fahrrad Pflicht?
Braucht jedes Fahrrad zwei Bremsen?
Ist ein Dynamo am Fahrrad noch vorgeschrieben?
Woran erkenne ich eine zugelassene Fahrradleuchte?
Was gehört außer der Bauartgenehmigung (K-Nummer) noch zur StVZO-Pflichtausstattung?
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RadKomplett · StVZO-Check · Stand 2026-06-07 · Quelle: § 67, § 65, § 64a StVZO