Frontreflektor (weiß): Was die StVZO 2026 vorschreibt
Frontreflektor (weiß) ist am verkehrstauglichen Fahrrad Pflicht nach § 67 Abs. 3 StVZO. Nach vorn wirkender weißer Rückstrahler. Fehlt das Bauteil, drohen bei einer Kontrolle Verwarnungs- bzw. Bußgelder.
Die genaue Vorschrift
Zusätzlich zum Scheinwerfer ist mindestens ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler Pflicht. Bei vielen Scheinwerfern ist dieser Reflektor bereits integriert — dann genügt der Scheinwerfer. Er muss zwischen 400 mm und 1200 mm über der Fahrbahn sitzen.
„Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.“— § 67 Abs. 3 StVZO
Bußgeld bei Verstoß (Stand 2026)
Fehlende vorgeschriebene Reflektoren: 20 € Verwarnungsgeld.
Ausnahmen und Sonderfälle
Ist der weiße Reflektor im Scheinwerfer integriert (üblich), braucht es kein separates Bauteil.
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Häufige Fragen zu Frontreflektor (weiß)
Ist die Frontreflektor (weiß) am Fahrrad Pflicht?
Was kostet es, wenn die Frontreflektor (weiß) fehlt?
Gibt es Ausnahmen bei der Frontreflektor (weiß)?
Ist eine Klingel am Fahrrad Pflicht?
Braucht jedes Fahrrad zwei Bremsen?
Ist ein Dynamo am Fahrrad noch vorgeschrieben?
Woran erkenne ich eine zugelassene Fahrradleuchte?
Was gehört außer der Frontreflektor (weiß) noch zur StVZO-Pflichtausstattung?
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RadKomplett · StVZO-Check · Stand 2026-06-07 · Quelle: § 67, § 65, § 64a StVZO