Schlussleuchte (rotes Rücklicht): Was die StVZO 2026 vorschreibt
Schlussleuchte (rotes Rücklicht) ist am verkehrstauglichen Fahrrad Pflicht nach § 67 Abs. 4 StVZO. Nach hinten wirkende Schlussleuchte für rotes Licht. Fehlt das Bauteil, drohen bei einer Kontrolle Verwarnungs- bzw. Bußgelder.
Die genaue Vorschrift
Hinten ist eine Schlussleuchte für rotes Licht Pflicht. Sie muss bauartgenehmigt sein und darf in mindestens 250 mm Höhe über der Fahrbahn montiert sein. Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig. Seit der Novelle 2017 darf das Rücklicht per Akku oder Batterie betrieben werden.
„einer Schlussleuchte für rotes Licht“— § 67 Abs. 4 StVZO
Bußgeld bei Verstoß (Stand 2026)
Fahren ohne funktionierendes Rücklicht bei Dunkelheit: 20 € Verwarnungsgeld; mit Gefährdung 25 €, bei Unfall 35 €.
Ausnahmen und Sonderfälle
Eine zweite Schlussleuchte ist erlaubt. Ein Standlicht ist zulässig, solange es rot und nicht blinkend ist.
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Häufige Fragen zu Schlussleuchte (rotes Rücklicht)
Ist die Schlussleuchte (rotes Rücklicht) am Fahrrad Pflicht?
Was kostet es, wenn die Schlussleuchte (rotes Rücklicht) fehlt?
Gibt es Ausnahmen bei der Schlussleuchte (rotes Rücklicht)?
Ist eine Klingel am Fahrrad Pflicht?
Braucht jedes Fahrrad zwei Bremsen?
Ist ein Dynamo am Fahrrad noch vorgeschrieben?
Woran erkenne ich eine zugelassene Fahrradleuchte?
Was gehört außer der Schlussleuchte (rotes Rücklicht) noch zur StVZO-Pflichtausstattung?
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RadKomplett · StVZO-Check · Stand 2026-06-07 · Quelle: § 67, § 65, § 64a StVZO