PflichtBeleuchtung · § 67 Abs. 4 StVZO

Schlussleuchte (rotes Rücklicht): Was die StVZO 2026 vorschreibt

Schlussleuchte (rotes Rücklicht) ist am verkehrstauglichen Fahrrad Pflicht nach § 67 Abs. 4 StVZO. Nach hinten wirkende Schlussleuchte für rotes Licht. Fehlt das Bauteil, drohen bei einer Kontrolle Verwarnungs- bzw. Bußgelder.

Die genaue Vorschrift

Hinten ist eine Schlussleuchte für rotes Licht Pflicht. Sie muss bauartgenehmigt sein und darf in mindestens 250 mm Höhe über der Fahrbahn montiert sein. Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig. Seit der Novelle 2017 darf das Rücklicht per Akku oder Batterie betrieben werden.

einer Schlussleuchte für rotes Licht§ 67 Abs. 4 StVZO

Bußgeld bei Verstoß (Stand 2026)

Fahren ohne funktionierendes Rücklicht bei Dunkelheit: 20 € Verwarnungsgeld; mit Gefährdung 25 €, bei Unfall 35 €.

Ausnahmen und Sonderfälle

Eine zweite Schlussleuchte ist erlaubt. Ein Standlicht ist zulässig, solange es rot und nicht blinkend ist.

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⚠️ Rechtlicher Hinweis (Stand 2026): Diese Seite gibt die Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wieder, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext (StVZO) und der geltende Bußgeldkatalog. Bußgeldbeträge können sich ändern.

Weitere StVZO-Pflichten am Fahrrad

Häufige Fragen zu Schlussleuchte (rotes Rücklicht)

Ist die Schlussleuchte (rotes Rücklicht) am Fahrrad Pflicht?
Hinten ist eine Schlussleuchte für rotes Licht Pflicht. Sie muss bauartgenehmigt sein und darf in mindestens 250 mm Höhe über der Fahrbahn montiert sein. Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig. Seit der Novelle 2017 darf das Rücklicht per Akku oder Batterie betrieben werden. Rechtsgrundlage ist § 67 Abs. 4 StVZO.
Was kostet es, wenn die Schlussleuchte (rotes Rücklicht) fehlt?
Fahren ohne funktionierendes Rücklicht bei Dunkelheit: 20 € Verwarnungsgeld; mit Gefährdung 25 €, bei Unfall 35 €.
Gibt es Ausnahmen bei der Schlussleuchte (rotes Rücklicht)?
Eine zweite Schlussleuchte ist erlaubt. Ein Standlicht ist zulässig, solange es rot und nicht blinkend ist.
Ist eine Klingel am Fahrrad Pflicht?
Jedes Fahrrad muss mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Signalgeber wie Hupen, Pfeifen oder elektronische Klingeltöne erfüllen die Pflicht nicht — verlangt ist ausdrücklich eine Glocke. Rechtsgrundlage: § 64a StVZO. Fahren ohne vorschriftsmäßige Klingel: 15 € Verwarnungsgeld.
Braucht jedes Fahrrad zwei Bremsen?
Ja. Nach § 65 StVZO muss jedes Fahrrad zwei voneinander unabhängige Bremsen haben — eine vorn, eine hinten. Eine Rücktrittbremse zählt als vollwertige zweite Bremse. Fixies ohne zweite Bremse sind im Straßenverkehr nicht zulässig.
Ist ein Dynamo am Fahrrad noch vorgeschrieben?
Nein. Seit der StVZO-Novelle vom 1. Juni 2017 sind Dynamo, Batterie, Akku oder eine Kombination daraus als Stromquelle erlaubt. Reine Akku- oder Batterieleuchten dürfen an jedem Fahrrad montiert werden, solange sie eine Bauartgenehmigung mit K-Nummer tragen.
Woran erkenne ich eine zugelassene Fahrradleuchte?
Nach vorn wirkender Scheinwerfer für weißes Abblendlicht. Eine zugelassene Leuchte trägt eine amtliche Bauartgenehmigung — ein Prüfzeichen mit drei Wellenlinien und einer K-Nummer (z. B. „K1234“). Leuchten ohne dieses Zeichen sind im Straßenverkehr nicht zulässig.
Was gehört außer der Schlussleuchte (rotes Rücklicht) noch zur StVZO-Pflichtausstattung?
Zur Pflichtausstattung gehören: Frontscheinwerfer (weißes Licht), Bauartgenehmigung (K-Nummer), Frontreflektor (weiß), Rückreflektor (rot, Kategorie Z), Pedalreflektoren (gelb), Seitliche Kenntlichmachung (Speichen), Klingel (helltönende Glocke), Vorderradbremse, Hinterradbremse. Erst wenn alle Pflichtteile vorhanden und funktionsfähig sind, ist das Fahrrad verkehrstauglich.

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RadKomplett · StVZO-Check · Stand 2026-06-07 · Quelle: § 67, § 65, § 64a StVZO