Rückreflektor (rot, Kategorie Z): Was die StVZO 2026 vorschreibt
Rückreflektor (rot, Kategorie Z) ist am verkehrstauglichen Fahrrad Pflicht nach § 67 Abs. 4 StVZO. Roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“. Fehlt das Bauteil, drohen bei einer Kontrolle Verwarnungs- bzw. Bußgelder.
Die genaue Vorschrift
Hinten ist ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ Pflicht. Er ist häufig ins Rücklicht integriert. Montagehöhe: zwischen 250 mm und 1200 mm über der Fahrbahn. Ein dreieckiger Rückstrahler (wie bei Anhängern) ist am Fahrrad nicht zulässig.
„einem roten nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie „Z““— § 67 Abs. 4 StVZO
Bußgeld bei Verstoß (Stand 2026)
Fehlender roter Rückstrahler: 20 € Verwarnungsgeld.
Ausnahmen und Sonderfälle
Ist der Z-Reflektor im Rücklicht integriert (Standard bei StVZO-Rücklichtern), genügt das.
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Häufige Fragen zu Rückreflektor (rot, Kategorie Z)
Ist die Rückreflektor (rot, Kategorie Z) am Fahrrad Pflicht?
Was kostet es, wenn die Rückreflektor (rot, Kategorie Z) fehlt?
Gibt es Ausnahmen bei der Rückreflektor (rot, Kategorie Z)?
Ist eine Klingel am Fahrrad Pflicht?
Braucht jedes Fahrrad zwei Bremsen?
Ist ein Dynamo am Fahrrad noch vorgeschrieben?
Woran erkenne ich eine zugelassene Fahrradleuchte?
Was gehört außer der Rückreflektor (rot, Kategorie Z) noch zur StVZO-Pflichtausstattung?
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RadKomplett · StVZO-Check · Stand 2026-06-07 · Quelle: § 67, § 65, § 64a StVZO