S-Pedelec bis 45 km/h: Was die StVZO 2026 vorschreibt
Bei S-Pedelec bis 45 km/h kommt es auf die genaue Einordnung an (§ 1 Abs. 3 StVG, FeV (Kleinkraftrad)). Schnelles Pedelec bis 45 km/h — Kleinkraftrad, eigene Pflichten.
Die genaue Vorschrift
Ein S-Pedelec unterstützt bis 45 km/h und gilt als Kleinkraftrad — nicht als Fahrrad. Es braucht ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis, einen Rückspiegel, eine Hupe (statt Glocke) und der Fahrer benötigt mindestens Führerscheinklasse AM sowie einen geeigneten Helm. Radwege dürfen in der Regel nicht benutzt werden.
„S-Pedelecs bis 45 km/h sind Kleinkrafträder mit Versicherungs-, Kennzeichen- und Helmpflicht.“— § 1 Abs. 3 StVG, FeV (Kleinkraftrad)
Bußgeld bei Verstoß (Stand 2026)
Fahren ohne Versicherungskennzeichen oder Fahrerlaubnis ist eine Straftat, nicht nur ein Bußgeld. Fehlende Pflichtteile (Spiegel, Hupe) werden gesondert geahndet.
Ausnahmen und Sonderfälle
Anders als beim Pedelec 25 gilt hier Helmpflicht (geeigneter Helm), Kennzeichen- und Versicherungspflicht. Eine Klingel allein genügt nicht — eine Hupe ist vorgeschrieben.
Weitere StVZO-Pflichten am Fahrrad
Häufige Fragen zu S-Pedelec bis 45 km/h
Wie ist die S-Pedelec bis 45 km/h am Fahrrad rechtlich geregelt?
Was kostet es, wenn die S-Pedelec bis 45 km/h fehlt?
Gibt es Ausnahmen bei der S-Pedelec bis 45 km/h?
Ist eine Klingel am Fahrrad Pflicht?
Braucht jedes Fahrrad zwei Bremsen?
Ist ein Dynamo am Fahrrad noch vorgeschrieben?
Woran erkenne ich eine zugelassene Fahrradleuchte?
Was gehört außer der S-Pedelec bis 45 km/h noch zur StVZO-Pflichtausstattung?
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RadKomplett · StVZO-Check · Stand 2026-06-07 · Quelle: § 67, § 65, § 64a StVZO