PflichtReflektoren · § 67 Abs. 5 StVZO

Seitliche Kenntlichmachung (Speichen): Was die StVZO 2026 vorschreibt

Seitliche Kenntlichmachung (Speichen) ist am verkehrstauglichen Fahrrad Pflicht nach § 67 Abs. 5 StVZO. Ringreflex, weiße Speichen oder gelbe Speichenstrahler je Rad. Fehlt das Bauteil, drohen bei einer Kontrolle Verwarnungs- bzw. Bußgelder.

Die genaue Vorschrift

Zur seitlichen Sichtbarkeit ist eines von drei Mitteln Pflicht: ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an Reifen oder Felgen, vollständig weiß retroreflektierende Speichen ODER mindestens zwei gelbe Speichenrückstrahler („Katzenaugen“) je Rad.

ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen [oder] Speichen … vollständig weiß retroreflektierend [oder] gelben Speichenrückstrahlern§ 67 Abs. 5 StVZO

Bußgeld bei Verstoß (Stand 2026)

Fehlende seitliche Kenntlichmachung: 20 € Verwarnungsgeld.

Ausnahmen und Sonderfälle

Reflex-Reifen oder Reflex-Felgen ersetzen die Speichenstrahler vollständig — dann sind keine „Katzenaugen“ nötig.

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⚠️ Rechtlicher Hinweis (Stand 2026): Diese Seite gibt die Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wieder, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext (StVZO) und der geltende Bußgeldkatalog. Bußgeldbeträge können sich ändern.

Weitere StVZO-Pflichten am Fahrrad

Häufige Fragen zu Seitliche Kenntlichmachung (Speichen)

Ist die Seitliche Kenntlichmachung (Speichen) am Fahrrad Pflicht?
Zur seitlichen Sichtbarkeit ist eines von drei Mitteln Pflicht: ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an Reifen oder Felgen, vollständig weiß retroreflektierende Speichen ODER mindestens zwei gelbe Speichenrückstrahler („Katzenaugen“) je Rad. Rechtsgrundlage ist § 67 Abs. 5 StVZO.
Was kostet es, wenn die Seitliche Kenntlichmachung (Speichen) fehlt?
Fehlende seitliche Kenntlichmachung: 20 € Verwarnungsgeld.
Gibt es Ausnahmen bei der Seitliche Kenntlichmachung (Speichen)?
Reflex-Reifen oder Reflex-Felgen ersetzen die Speichenstrahler vollständig — dann sind keine „Katzenaugen“ nötig.
Ist eine Klingel am Fahrrad Pflicht?
Jedes Fahrrad muss mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Signalgeber wie Hupen, Pfeifen oder elektronische Klingeltöne erfüllen die Pflicht nicht — verlangt ist ausdrücklich eine Glocke. Rechtsgrundlage: § 64a StVZO. Fahren ohne vorschriftsmäßige Klingel: 15 € Verwarnungsgeld.
Braucht jedes Fahrrad zwei Bremsen?
Ja. Nach § 65 StVZO muss jedes Fahrrad zwei voneinander unabhängige Bremsen haben — eine vorn, eine hinten. Eine Rücktrittbremse zählt als vollwertige zweite Bremse. Fixies ohne zweite Bremse sind im Straßenverkehr nicht zulässig.
Ist ein Dynamo am Fahrrad noch vorgeschrieben?
Nein. Seit der StVZO-Novelle vom 1. Juni 2017 sind Dynamo, Batterie, Akku oder eine Kombination daraus als Stromquelle erlaubt. Reine Akku- oder Batterieleuchten dürfen an jedem Fahrrad montiert werden, solange sie eine Bauartgenehmigung mit K-Nummer tragen.
Woran erkenne ich eine zugelassene Fahrradleuchte?
Nach vorn wirkender Scheinwerfer für weißes Abblendlicht. Eine zugelassene Leuchte trägt eine amtliche Bauartgenehmigung — ein Prüfzeichen mit drei Wellenlinien und einer K-Nummer (z. B. „K1234“). Leuchten ohne dieses Zeichen sind im Straßenverkehr nicht zulässig.
Was gehört außer der Seitliche Kenntlichmachung (Speichen) noch zur StVZO-Pflichtausstattung?
Zur Pflichtausstattung gehören: Frontscheinwerfer (weißes Licht), Schlussleuchte (rotes Rücklicht), Bauartgenehmigung (K-Nummer), Frontreflektor (weiß), Rückreflektor (rot, Kategorie Z), Pedalreflektoren (gelb), Klingel (helltönende Glocke), Vorderradbremse, Hinterradbremse. Erst wenn alle Pflichtteile vorhanden und funktionsfähig sind, ist das Fahrrad verkehrstauglich.

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RadKomplett · StVZO-Check · Stand 2026-06-07 · Quelle: § 67, § 65, § 64a StVZO