Seitliche Kenntlichmachung (Speichen): Was die StVZO 2026 vorschreibt
Seitliche Kenntlichmachung (Speichen) ist am verkehrstauglichen Fahrrad Pflicht nach § 67 Abs. 5 StVZO. Ringreflex, weiße Speichen oder gelbe Speichenstrahler je Rad. Fehlt das Bauteil, drohen bei einer Kontrolle Verwarnungs- bzw. Bußgelder.
Die genaue Vorschrift
Zur seitlichen Sichtbarkeit ist eines von drei Mitteln Pflicht: ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an Reifen oder Felgen, vollständig weiß retroreflektierende Speichen ODER mindestens zwei gelbe Speichenrückstrahler („Katzenaugen“) je Rad.
„ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen [oder] Speichen … vollständig weiß retroreflektierend [oder] gelben Speichenrückstrahlern“— § 67 Abs. 5 StVZO
Bußgeld bei Verstoß (Stand 2026)
Fehlende seitliche Kenntlichmachung: 20 € Verwarnungsgeld.
Ausnahmen und Sonderfälle
Reflex-Reifen oder Reflex-Felgen ersetzen die Speichenstrahler vollständig — dann sind keine „Katzenaugen“ nötig.
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Häufige Fragen zu Seitliche Kenntlichmachung (Speichen)
Ist die Seitliche Kenntlichmachung (Speichen) am Fahrrad Pflicht?
Was kostet es, wenn die Seitliche Kenntlichmachung (Speichen) fehlt?
Gibt es Ausnahmen bei der Seitliche Kenntlichmachung (Speichen)?
Ist eine Klingel am Fahrrad Pflicht?
Braucht jedes Fahrrad zwei Bremsen?
Ist ein Dynamo am Fahrrad noch vorgeschrieben?
Woran erkenne ich eine zugelassene Fahrradleuchte?
Was gehört außer der Seitliche Kenntlichmachung (Speichen) noch zur StVZO-Pflichtausstattung?
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RadKomplett · StVZO-Check · Stand 2026-06-07 · Quelle: § 67, § 65, § 64a StVZO